Satzung

Abschnitt I – Grundlagen des Vereins

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Volkssolidarität Bürgerhilfe e. V.“. (nachfolgend „Verein“ genannt)

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Königs Wusterhausen.

  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus unter der Nr. VR 5256 eingetragen.

  4. Der Verein ist Mitglied im Volkssolidarität Landesverband Brandenburg e.V., im Volkssolidarität Bundesverband e.V. und im Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Brandenburg e.V. Die Benutzung des Symbols der Volkssolidarität erfolgt auf der Grundlage der von der Bundesdelegiertenversammlung beschlossenen Ordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck

  1. Der Verein ist ein Sozial- und Wohlfahrtsverband. Er ist ein einheitlicher, demokratisch organisierter, gemeinnütziger bzw. mildtätiger – im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung – wirkender parteipolitisch und konfessionell unabhängiger, selbständiger Verein. Er bekennt sich zu den humanistischen und demokratischen Grundwerten und tritt für soziale Gerechtigkeit ein.

  2. Der Verein verwirklicht das Handlungsmotiv der Volkssolidarität „Miteinander – Füreinander“.

  3. Der Verein versteht sich in seinem Wirken als Sozial- und Wohlfahrtsverband, als Interessenvertreter älterer Menschen und Kinder, hilfebedürftiger Bürger aller Altersgruppen ohne Ansehung der Person. Er setzt sich für die Wahrung und Verwirklichung der sozialen, kulturellen, ökologischen und materiellen sowie ethnischen Rechte dieser Personen ein und ist offen für alle Bürger, denen Solidarität und Humanität gegenüber Älteren, Behinderten, Hilfsbedürftigen, Kindern und Jugendlichen am Herzen liegt.

  4. Der Verein leistet mit seinen ehren- und hauptamtlich Tätigen beratende, betreuende, pflegende und unterstützende Hilfe mit dem Ziel, die Gestaltung eines selbstbestimmten Lebens zu fördern und die aktive Teilnahme am öffentlichen Leben zu ermöglichen. Er fördert und unterstützt 
     
    • das öffentliche Gesundheits- und Wohlfahrtswesen,
    • freiwilliges soziales Engagement in allen Tätigkeitsfeldern der Volkssolidarität unter besonderer Berücksichtigung der offenen Altenhilfe bzw. Seniorenbetreuung, vor allem in Form von Nachbarschafts- und Selbsthilfe,
    • die Kinder-, Jugend-, Familien-, Alten-, Behinderten- und Gesundheitshilfe einschließlich die Leistungen zur Teilhabe,
    • die Bildung und Ausbildung,
    • kulturelle und sozial-kulturelle Arbeit im Rahmen der offenen Jugend-, Familien- und Altenhilfe,
    • die Solidarität und Gemeinschaft von Menschen aller Generationen.

  5. Der Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere durch
     
    • Aktivitäten seiner Mitglieder in der sozialen und sozial-kulturellen Arbeit in den Orts- und Mitgliedergruppen, Interessengemeinschaften und Seniorentreffs,
    • Errichtung und Betreiben von ambulanten, teilstationären und stationären Diensten und Einrichtungen, Wohnanlagen des betreuten Wohnens, sowie Begegnungsstätten gem. Absatz 3,
    • die Tätigkeit in Arbeits- und Fachgruppen,
    • das einheitliche Handeln von ehren- und hauptamtlich Tätigen,
    • die Mitwirkung ihrer Mitglieder in kommunalen und bürgerschaftlichen Vertretungen,
    • Beteiligung an sowie Gründung und Betreiben von Einrichtungen und Unternehmen, die den Satzungszweck verwirklichen.

§ 3 – Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Mittel der Volkssolidarität dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Für Vergütungen und Aufwendungsersatz gelten die Absätze 3 – 5.

  3. Der Vereinsvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. § 3 Absatz 6 ist hierbei zu beachten.

  4. Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind – diese sind durch prüffähige Belege und Aufstellungen nachzuweisen. Die Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit sowie die Bestimmungen des § 3 Absatz 6 zu beachten. Der Vereinsvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festlegen.

  5. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vermögens erhalten.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben oder sonstige Zuwendungen, die dem Zweck der Volkssolidarität fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Abschnitt II – Gliederung des Vereins, Mitgliedschaft

§ 4 – Gliederung des Vereins

  1. Der Verein gliedert sich in folgende Organisationsstufen
     
    • den Verein,
    • nicht rechtsfähige Orts-, Interessen- und andere Mitgliedergruppen.

  2. Mitglieder sind in regionalen Organisationsstufen organisiert. Sofern in einzelnen Territorien keine arbeitsfähigen Orts-, Interessen- oder andere Mitgliedergruppen vorhanden sind, nimmt der Verein diese Aufgaben wahr.

  3. Juristische Personen und Körperschaften sowie Einzelpersonen können eine Fördermitgliedschaft im Verein begründen.

  4. Die nicht selbständigen Orts-, Interessen- oder andere Mitgliedergruppen arbeiten auf der Grundlage einer eigenen Ordnung und erfüllen den Vereinszweck als Organisationsstufe auf der jeweiligen Ebene.

§ 5 – Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer den Vereinszweck unterstützt und die Satzung anerkennt.

  2. Mitglieder des Vereins sind:
     
    1. natürliche Personen, die das vollendete 14. Lebensjahr erreicht haben,
    2. juristische Personen und Körperschaften sowie Einzelpersonen als Fördermitglieder.

  3. Der Verein ist Mitglied der Volkssolidarität Landesverband Brandenburg e. V. und der Volkssolidarität Bundesverband e. V.. Die Zugehörigkeit zu den unter § 4 Absatz 1 aufgeführten Mitgliedern und den Untergliederungen dieser begründet sowohl die Mitgliedschaft im Verein, als auch in der Volkssolidarität Landesverband Brandenburg e. V. und der Volkssolidarität Bundesverband e. V. sowie die Verbindlichkeit der Satzungen und Ordnungen des Vereins, des Landesverbandes und des Bundesverbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung für diese.

  4. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand der jeweiligen Organisationsstufe schriftlich beantragt. Diese entscheidet über die Aufnahme, über die ein Mitgliedsnachweis zu erstellen ist. Wird einem Aufnahmeantrag nicht entsprochen, ist hiergegen innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Widerspruch zulässig, der beim Vereinsvorstand einzulegen ist. Über diesen entscheidet in den Fällen des § 5 (2) a dieser und in den Fällen des § 5 (2) b die nächste Delegiertenversammlung endgültig.

  5. Bei Aufnahme von juristischen Personen, Körperschaften und Einzelpersonen als  Fördermitglieder sind mit diesen entsprechende Vereinbarungen durch den Verein abzuschließen, in denen die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die Entrichtung von Beiträgen und die Umlagen und das Verfahren zur Beendigung der Mitgliedschaft zu regeln sind.Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch
     
    • schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklärenden Austritt mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
    • Ausschluss durch den Vereinsvorstand bei
      • wiederholter Verletzung satzungsmäßiger Pflichten trotz Abmahnung
      • grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung der ideellen oder materiellen Interessen des Vereins bzw. Beeinträchtigung des Ansehens dieses und der Volkssolidarität in der Öffentlichkeit,
    • Tod des Mitglieds
    • Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist; die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung 3 Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden einschließlich weiterer fälliger Beiträge nicht beglichen sind.

  6. Gegen einen Ausschließungsbeschluss, der nach Anhörung zu fassen ist und der an die letzte bekannte Anschrift des Auszuschließenden zuzustellen ist, kann innerhalb von einem Monat nach Zugang Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet nach Anhörung des Widerspruchsführers die Delegiertenversammlung des Vereins. Der Ausschluss wird mit Zugang beim Auszuschließenden wirksam. Der Widerspruch gegen den Ausschließungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung.

  7. Die Mitgliedschaft der Fördermitglieder endet durch
     
    • Austritt bzw. Kündigung, die von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Monatsende, oder außerordentlich, nach Maßgabe der abzuschließenden Vereinbarung erklärt werden kann,
    • Auflösung der Körperschaft

  8. Bei Ausscheiden aus dem Verein verlieren die Ausgeschiedenen das Recht, den Namen, Kurzbezeichnungen und das Symbol der Volkssolidarität zu führen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die gem. § 5 Absatz 3 begründete Mehrfachmitgliedschaft des Mitglieds. Das der nicht rechtsfähigen Orts-, Interessen- oder anderen Mitgliedergruppe zur Nutzung überlassene Vermögen des Vereins, ist dem Vereinsvorstand zu übergeben.

  9. Zum Zwecke der Mitgliederverwaltung ist der Vereinsvorstand berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes die Daten der Mitglieder, Delegierten und Amtsträger der Volkssolidarität, wie Name, Vorname, Wohnanschrift, Geburtsdatum und Telefonnummer zu erheben und zu verarbeiten.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht
     
    • am Leben der Volkssolidarität teilzunehmen und es mitzugestalten,
    • an der Vorbereitung und Beschlussfassung zu den Zielen und Aufgaben der Volkssolidarität sowie an Rechenschaftslegungen mitzuwirken,
    • durch Entsendung von gewählten Delegierten an den Delegiertenversammlungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht und üben diese Rechte als gewählte Delegierte in der Delegiertenversammlung aus. Mitglieder, die als Mitarbeiter im bezahlten Beschäftigungsverhältnis zur Volkssolidarität stehen, können grundsätzlich nicht in den Vorstand des Vereins gewählt werden.

  3. Juristische Personen und Körperschaften und Einzelpersonen als Fördermitglieder üben ihre Rechte durch einen Beauftragten oder selbst ohne Stimmrecht aus.

  4. Die Mitglieder haben die Pflicht
     
    • die Arbeit der Volkssolidarität zu fördern,
    • die Satzungen und die auf dieser Grundlage erlassenen Ordnungen der Volkssolidarität anzuerkennen und nach ihnen zu handeln,
    • die auf der Grundlage der Bundes- und Landesatzung ergangenen Ordnungen der Volkssolidarität anzuerkennen,
    • die Interessen der Volkssolidarität in der Öffentlichkeit zu vertreten,
    • das einheitliche Erscheinungsbild des Bundesverbandes, des Landesverbandes und des Vereins in der Öffentlichkeit zu fördern und das Symbol der Volkssolidarität ordnungsgemäß zu verwenden,
    • Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung und ergänzender Beschlüsse zu zahlen.

Abschnitt III – Beschlussfassende Organe des Vereins

§ 7 – Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
     
    • die Delegiertenversammlung,
    • der Vereinsvorstand.

§ 8 – Delegiertenversammlung

  1. Das höchste beschlussfassende Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Sie findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Sie muss jedoch alle vier Jahre stattfinden.

  2. Regelungen zur Einberufung von Delegiertenversammlungen
    1. Die ordentliche Delegiertenversammlung wird mit einer Einladungsfrist von vier Wochen durch den Vorstandsvorsitzenden bzw. von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes einberufen. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich mittels einfachem Brief. Bei Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung verkürzt sich die Ladungsfrist auf zwei Wochen. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand im Interesse des Vereins dies für geboten hält oder die Einberufung von mehr als einem Drittel der Delegierten in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies vom Vorstand verlangt.
    2. Mit der Einladung zur ordentlichen bzw. außerordentlichen Delegiertenversammlung sind die Tagesordnung, die Geschäftsordnung und bei Wahlen zusätzlich die Wahlordnung und die Beschlussvorlagen zu übermitteln. Unterlagen und Beschlussvorlagen sind vereinsinterne Materialien und nur für die Vereinsmitglieder bestimmt. Sie dürfen Dritten, die nicht Vereinsmitglieder sind, nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Vorstand zugänglich gemacht werden. Über die Veröffentlichung von Inhalten des Vereinslebens entscheidet der Vorstand.
    3. Dringlichkeitsanträge, die Änderungen und Ergänzungen bekanntgegebener wesentlicher Satzungsänderungen und Satzungsbestimmung zum Inhalt haben sowie Anträge auf Behandlung weiterer bedeutsamer, nicht bekanntgemachter Angelegenheiten, können spätestens zwei Wochen vor dem Termin der ordentlichen Delegiertenversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Sie sind den Delegierten bis eine Woche vor dem Termin der Delegiertenversammlung bekannt zu geben. Diese Anträge werden nur in der Delegiertenversammlung behandelt, wenn sie von zwei Dritteln der erschienen stimmberechtigten Delegierten zugelassen werden.

  3. Der ordentlichen und außerordentlichen Delegiertenversammlung gehören mit Stimmrecht an:
     
    • die Mitglieder des Vorstandes,
    • die von den Orts-, Mitglieder- oder anderen Interessengruppen gewählten Delegierten, die dem Vorstand zu benennen sind.

    Um die Chancengleichheit in der Delegiertenversammlung zu gewährleisten, wird folgender Delegiertenschlüssel festgelegt:
     
    1. Auf je angefangene 100 Mitglieder einer Ortsgruppe, Interessengruppe oder sonstigen Mitgliedergruppe entfällt ein Delegierter, der in diesen Gruppen zu wählen ist. Die Delegiertenwahlen erfolgen in einem Wahlgang (Gesamtwahl). Gewählt sind entsprechend der Zahl der zu entsendenden Delegierten diejenigen Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen. Bewerber, die hiernach nicht gewählt sind, gelten als Ersatzdelegierte in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Reihenfolge das Los. Die Delegierten und in Betracht kommenden Ersatzdelegierten sind dem Vorstand bekannt zu geben. Die Delegierten einschließlich deren Ersatzdelegierten bleiben bis zu der ordentlichen Delegiertenversammlung, die derjenigen folgt, für die die Wahl erfolgt ist, im Amt.
    2. Stichtag für den Mitgliederstand ist der 30. 06. des laufenden Jahres, in dem die ordentliche Delegiertenversammlung stattfindet.

  4. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei Beschlussfassungen in eigener Sache, haben die jeweiligen Delegierten kein Stimmrecht.

  5. Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Delegierten bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Delegierten gefasst, soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  6. Die Delegiertenversammlung beschließt insbesondere über:
     
    • Berichte des Vorstandes und des Abschlussprüfers,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • die Ziele und Aufgaben des Vereins,
    • Satzungsänderungen,
    • Zahlung von Beiträgen,
    • eingebrachte Anträge,
    • die Wahl und Abberufung des Vorstandes und dessen Vorsitzenden,
    • die Wahl der Vertreter, die gemeinsam mit dem Vorstand die Rechte des Vereins in den Gesellschafterversammlungen, an denen der Verein direkt beteiligt ist sowie die gemeinsam mit den Geschäftsführern die Rechte in den Gesellschafterversammlungen der weiteren Beteiligungsunternehmen ausüben,
    • den Ausschluss von Ortsgruppen, Interessengruppen und anderen Mitgliedergruppen,
    • die Wahl der Delegierten und deren Vertreter zur Landesdelegiertenversammlung der Volkssolidarität Landesverband Brandenburg e.V. nach Maßgabe des von der Landesdelegiertenversammlung festgelegten Delegiertenschlüssels,
    • die Entscheidung über eingelegte Widersprüche von Mitgliedern gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
    • die Auflösung des Vereins.

  7. Regelungen zu den Wahlen zum Vorstand, der Landesdelegierten sowie der Vertreter für Gesellschafterversammlungen
     
    1. Die Wahlen des Vorsitzenden des Vorstandes, der Mitglieder des Vorstandes und der Delegierten zur Landesdelegiertenversammlung sowie der Vertreter für Gesellschafterversammlungen werden in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl durchgeführt.
    2. Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte die Delegierten zur Delegiertenversammlung des Landesverbandes nach Maßgabe der Bestimmungen der Landessatzung – für das Wahlverfahren (Gesamtwahl) gelten die Grundsätze gem. § 8 (7) c). Die Landesdelegierten einschließlich Ersatzdelegierte bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
    3. Regelungen zur Vorstandswahl, der Wahl der Landesdelegierten sowie der Wahl der Vertreter für Gesellschafterversammlungen:
       
      • Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
      • Liegen mehr Kandidatenvorschläge als zu vergebende Ämter vor, so ist eine   Gesamtwahl durchzuführen. Bei dieser stehen jedem stimmberechtigten Mitglied so viele Stimmen zu, wie Kandidaten zu wählen sind. Es können auch weniger Stimmen abgegeben werden, Jeder Kandidat kann nur eine Stimme erhalten. Gewählt sind diejenigen Bewerber, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen und die die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
      • Werden in einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt oder liegt Stimmengleichheit vor, so ist ein zweiter Wahlgang bzw. eine Stichwahl nach gleichen Grundsätzen durchzuführen.

    4. Über den Wahlverlauf und das Wahlergebnis ist ein Protokoll anzufertigen, welches von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben und in der Vereinsgeschäftsstelle zu hinterlegen ist.

  8. Soweit über Verhandlungen der Delegiertenversammlung nicht eine notarielle Beurkundung aufgenommen werden muss, ist über den Verlauf der Versammlung zu Beweiszwecken – nicht  als Wirksamkeitsvoraussetzung – eine Niederschrift anzufertigen, in welcher Ort und Tag der Versammlung, die Teilnahme, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Delegierten einschließlich das Ergebnis der Abstimmung aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem  Protokollführer zu unterzeichnen und in der Vereinsgeschäftsstelle drei Wochen nach dem Termin der Delegiertenversammlung niederzulegen. Die Delegierten können innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Niederlegung eine Ergänzung oder Berichtigung der Niederschrift schriftlich verlangen. Die unwidersprochene oder nicht ergänzte bzw. berichtigte Niederschrift hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Beschlüsse der Delegiertenversammlung können – sofern nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird – innerhalb eines Monats nach Empfang der Niederschrift bzw. der berichtigten Niederschrift durch Klage angefochten werden. Die Frist endet in jedem Fall spätestens drei Monate nach der Beschlussfassung.

§ 9 – Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Personen. Er wird in geheimer und direkter Wahl für eine Dauer von 2 Jahren von der Delegiertenversammlung gewählt. Der Vorsitzende des Vorstandes wird von der Delegiertenversammlung in einem gesonderten Wahlgang bestimmt.
    Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.

  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist der Delegiertenversammlung rechenschaftspflichtig. Der Vorstand wählt auf Vorschlag des Vorsitzenden in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte bis zu drei Stellvertreter – diese Ämter dürfen nur ehrenamtlich ausgeübt werden. Der Vorstandsvorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die übrigen wird der Verein durch zwei Stellvertreter gemeinschaftlich vertreten.

  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen wird der Verein durch die zwei Stellvertreter gemeinschaftlich vertreten. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich eines besonderen Vertreters (Geschäftsführers) im Sinne des § 30 BGB bedienen, der den Verein bei Geschäften der laufenden Verwaltung vertritt. Er kann sich auch weiterer hauptamtlicher Mitarbeiter bedienen.

  4. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes können eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 (4) der Satzung beanspruchen.

  5. Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

    • Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung,
    • Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Geschäftsführers für das jeweilige Geschäftsjahr,
    • Festlegung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss,
    • Entscheidung über die Verwendung von Vereinsmitteln,
    • die Gründung von Unternehmen, die Aufnahme von Beteiligungen sowie die Änderung von Beteiligungen an bestehenden Unternehmen,
    • Erarbeitung vereinspolitischer Strategien, Konzepten und Maßnahmen einschließlich deren Umsetzung,
    • Darstellung der Grundsätze bzw. Leitlinien der Volkssolidarität als Sozial- und Wohlfahrtsverband,
    • Unterstützung und Koordinierung der Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Helfer und hauptamtlichen Mitarbeiter,
    • Entwicklung von Grundsätzen, Konzeptionen und Methoden der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

  6. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, jedoch mindestens 4 Mal jährlich nach Maßgabe der Geschäftsordnung, die Regelungen zur Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung sowie Protokollierung zu enthalten hat, durchgeführt. Der Vorstand regelt Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers nach Maßgabe von §30 BGB in der Geschäftsordnung.

  7. Der Vorstand beauftragt zum Zweck der Prüfung des Rechnungswesens einen Abschlussprüfer, der die Finanzarbeit des Vorstandes und der Gruppen sowie der Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, jährlich kontrolliert.

 Abschnitt IV – Kontrolle und Aufsicht

§10 – Aufsicht

  1. Die Mitglieder und die Vorstände der Orts-, Interessen- und anderen Mitgliedergruppen erkennen das Recht der Aufsicht und Prüfung durch den Vorstand des Vereins an.

  2. Bei Bekanntwerden von Umständen und Tatsachen, die die Rechte der Mitglieder, die Existenz des Vereins gefährden oder dem Ansehen des Vereins schaden, kann der Vorstand des Vereins eine Mitgliederversammlung der Orts-, Interessen- oder Mitgliedergruppe einberufen.

Abschnitt V – Finanzverfassung und Ordnungen des Vereins

§11 – Finanzierung des Vereins

  1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch:

    • Beiträge auf der Grundlage der Beitragsordnung,
    • Einnahmen aus eigener Tätigkeit,
    • Zuwendungen bzw. Zuschüsse aufgrund der Gemeinnützigkeit der Volkssolidarität,
    • Erlöse aus Sammlungen, Spenden und Lotterien,
    • sonstige Fördermittel und Zuwendungen kommunaler Träger.

  2. Der Verein kann Eigentum erwerben und Zweckbetriebe/wirtschaftliche Geschäftsbetriebe entsprechend der Abgabenordnung unterhalten und sich an solchen beteiligen. 

 §12 – Ehrungen

  1. Ehrungen erfolgen auf der Grundlage der jeweils gültigen Ordnungen bzw. Durchführungsbestimmungen des Bundes- bzw. des Landesverbandes und der Festlegungen der Delegiertenversammlung des Vereins.

Abschnitt VI – Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§13 – Satzungsänderungen

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienen Delegierten erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Delegiertenversammlung verwiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene Satzungstext und die Begründung zur Änderung beigefügt wurden.

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen und zur Beseitigung von Eintragungshindernissen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden.

§14 – Auflösung des Vereines und der Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der in der Delegiertenversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung einer eigens hierfür einberufenen Delegiertenversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Volkssolidarität Landesverband Brandenburg e. V., hilfsweise an den Volkssolidarität Bundesverband e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und wohltätige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Land Brandenburg zu verwenden haben.

§15 – Schlussbestimmungen

Beschlossen: 20.09.2017

Unsere Satzung im Überblick.

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