Beitragsordnung

1. Grundsätze für die Zahlung von Beiträgen in der Volkssolidarität Bürgerhilfe e.V.

Die Grundsätze dieser Ordnung ergeben sich aus der Satzung der Volkssolidarität Bundesverband e.V., der Satzung der Volkssolidarität Landesverband Brandenburg e.V. und der Satzung der Volkssolidarität Bürgerhilfe e.V.

§ 5 Begründung der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 13 Finanzierung des Landesverbandes

Die Grundlage dieser Beitragsordnung ist die Beitragsordnung der Volkssolidarität Landesverband e.V. in der jeweils gültigen Fassung.

1.1. Die Beitragsordnung der Volkssolidarität Bürgerhilfe e.V. gilt für alle natürlichen und juristischen (korporativen) Personen und Fördermitglieder. Sie befindet sich in Übereinstimmung mit der Beitragsordnung des Landesverbandes Brandenburg e.V. und des Bundesverbandes der Volkssolidarität e.V.

1.2. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung seines Beitrages in der festgelegten Mindesthöhe und zu einem festen Termin innerhalb eines Kalenderjahres
verpflichtet. Die Zahlung eines höheren Beitrages liegt im Ermessen des einzelnen Mitgliedes.

1.3. Die Beitragsentrichtung erfolgt im Voraus im bargeldlosen Zahlungsverkehr durch SEPA-Lastschriftverfahren, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich. Kosten, die durch Kontounterdeckung des Zahlungspflichtigen (Gebühr Rücklastschrift) entstehen, sind durch das Mitglied zu tragen.

1.4. Für Mitglieder, die vor dem 01.01.2016 in die Volkssolidarität eingetreten sind, besteht in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, ihren Beitrag bis zum 31.03.des jeweiligen Jahres jeweils als Jahresbeitrag per Überweisung oder bar zu entrichten.

1.5. Der Beitrag der natürlichen Mitglieder, der juristischen Personen und der Fördermitglieder ist bei der Organisationsstufe zu zahlen, bei der sie Mitglied sind.

1.6. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge.

1.7. Die Beiträge sind Vereinsvermögen und dienen ausschließlich der Finanzierung der satzungsgemäßen Vereinszwecke.

2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge

Jedes Mitglied kann die Höhe seines Beitrages, bei Einhaltung des festgesetzten Mindestbeitrages, selbst festlegen.

2.1 Die Höhe des Mindestbeitrages für natürliche Mitglieder

Der jährliche Mindestbeitrag beträgt:

  • Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 12,00 Euro
  • natürliche Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 36,00 Euro

Die Leitungsgremien der Mitgliedergruppen können in berechtigten sozialen Härtefällen im Einzelfall über eine angemessene Minderung des Mitgliedsbeitrages entscheiden. Diese Entscheidungen befreien die Mitgliedergruppen nicht von den Regelungen zur Höhe der Mindestbeiträge und dem Punkt 3.1. dieser Beitragsordnung. Bei einer Minderung des Beitrages aus o.g. Gründen ist die Differenz zum festgelegten Mindestbeitrag dieser Beitragsordnung durch die Mitgliedergruppen zu tragen, so dass dies keine Auswirkungen auf die Verteilung der Beiträge nach Punkt 3 dieser Beitragsordnung hat.

Mitglieder, denen eine Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde, sind nicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

2.2 Die Höhe der Mindestbeiträge von juristischen (korporativen) Mitgliedern (Personen) und natürlichen Fördermitgliedern

Juristische Personen, die nicht den Namen „Volkssolidarität“ in ihrer Bezeichnung tragen und Fördermitglieder vereinbaren mit der Verbandsgliederung, deren Mitglied sie sind, einen Beitrag, der deutlich über dem jährlichen Mindestmitgliedsbeitrages eines natürlichen Mitgliedes liegt.

Der jährliche Mindestbeitrag beträgt für:

  • juristische (korporative) Mitglieder (Personen) 100,00 Euro
  • fördernde Mitglieder als natürliche Personen 60,00 Euro

Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 01.03. für das laufende Kalenderjahr bargeldlos zu entrichten. Bei Eintritt im laufenden Kalenderjahr ist der anteilige Jahresbeitrag bei Aufnahme fällig.

3. Verteilung der Beiträge

3.1. Von den Mitgliedsbeiträgen der natürlichen Personen können höchstens bis zu 50 % die Mitgliedergruppen erhalten, denen das Mitglied angehört oder territorial zugeordnet werden kann, erhält mindestens 30 % die Volkssolidarität Bürgerhilfe e.V. unmittelbar, erhält 20 % der Landesverband Brandenburg e.V.

3.2. Die Beiträge von Fördermitgliedern verbleiben zur Verwendung in der Organisationsstufe, dessen Mitglied sie sind. Die jeweilige Organisationsstufe führt über die Volkssolidarität Bürgerhilfe e.V. für jedes Fördermitglied einen Beitrag entsprechend der Beitragsordnung des Landesverbandes ab.

3.3. Die Beiträge von juristischen (korporativen) Personen verbleiben zur Ver-wendung in der Organisationsstufe, dessen Mitglied sie sind.

4. Festlegung zur Zahlung von Beiträgen an den Landesverband

4.1. Der Vorstand der Volkssolidarität Bürgerhilfe e.V. entrichtet von den Mitgliedsbeiträgen natürlicher Personen den im Punkt 3.1. festgelegten
Anteil an den Landesverband. Für jedes Fördermitglied entrichtet die Volkssolidarität Bürgerhilfe e.V. an den Landesverband einen laut Beitrags¬-
ordnung des Bundesverbandes gültigen Beitrag.

4.2. Grundlage der Gesamthöhe der abzuführenden Beitragssummen für das
laufende Jahr ist die Anzahl der Mitglieder und Fördermitglieder der Volkssolidarität Bürgerhilfe e.V. entsprechend der EDV-gestützten Berechnung der Mitgliederstatistik per 30.06. des Vorjahres.

5. Schlussbestimmungen

Diese geänderte Beitragsordnung, beschlossen auf der Delegiertenversammlung, tritt ab 17. September 2015 in Kraft. Gleichzeitig wird damit die Beitragsordnung vom 01.01.2004 außer Kraft gesetzt.

Volkssolidarität Bürgerhilfe e.V.
Kirchplatz 11
15711 Königs Wusterhausen

Tel.: 03375 / 21 51 20
Fax: 03375 / 21 51 219